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10. Atomrechtssymposium in Köln vom 30. Juni bis 1. Juli 99

von Traute Kirsch, atompolitische Sprecherin des BUND NRW


Die Diskussion um "Ausstieg per Gesetz"

Im Mittelpunkt der Diskussion standen die Eigentumsrechte der Betreiber aus Artikel 14 des Grundgesetzes. Der aus diesen Eigentumsrechten abgeleitete Bestandsschutz für die Atomkraftwerke wurde auch von den atomkritischen Juristen nicht bestritten. D. h. Es vertraten a l l e Juristen einhellig die Meinung, die Politiker seien verpflichtet, den Bestandsschutz zu gewährleisten.

Es war viel von "Vertrauensschutz" die Rede. Gemeint war, die Atomfirmen hätten im Vertrauen auf die erteilte Genehmigung investiert. Deshalb seien die Politiker verpflichtet, ihnen zu gestatten, ihre Investitionen gewinnbringend nutzen zu dürfen. Der Schutz des Vertrauens der Menschen darauf, daß die Politiker das Recht auf Leben und Gesundheit aus Artikel 2;2 Grundgesetz achten und auch verpflichtet sind, im Interesse des Allgemeinwohls zu handeln, fand keine Erwähnung.

Die atomkritischen Juristen Professor Roßnagel, Professor Denninger und auch Frau Professor Böhm vertraten lediglich die Meinung, daß die Politiker das Recht hätten, den Bestandsschutz unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls und des Artikels 2;2 GG (Recht auf Leben und Gesundheit) gesetzlich einzuschränken, d. h. die Restlaufzeiten zu verkürzen. Bei einer gegenüber früher geänderten Einschätzung der Gefährlichkeit k ö n n t e der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls zwar nicht den Sofortausstieg durchsetzen aber gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung der Laufzeiten erlassen. Die Begrenzung der Laufzeiten als Restlaufzeiten wurde aber nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für die Betreiber wie z. B. Amortisation diskutiert. Wie demgegenüber das Allgemeinwohl zu werten sei, um Begrenzungen durchzusetzen, wurde nicht erörtert.

Frau Professor Böhm brachte zwar die Vorsorge gegen Risiken in die Diskussion ein. Doch sie erklärte, Risikovorsorge könne nur unter Berücksichtigung der Verhältnismäßígkeit, d. h. der Zumutbarkeit für die Betreiber verlangt werden. Ausführungen darüber, wie so eine Abwägung zwischen Risikovorsorge und Zumutbarkeit aussehen könnte, ließ sie allerdings vermissen.

Das kann auch nicht anders sein. Denn: Es gibt außer der sofortigen endgültigen Stillegung keine Vorsorgemaßnahmen, mit denen die unbeherrschbaren Risiken der Nutzung der Atomkraft in akzeptabler Weise gemindert werden können. Die sofortige endgültige Stillegung wird aber von der gesamten atomkritischen politischen und wissenschaftl.ichen Prominenz nahezu einhellig als unzumutbar – also als unverhältnismäßig angesehen. Auf der Anhörung des Bundestages zur im Jahr 1998 verabschiedeten Änderung des Atomgesetzes war erläutert worden, daß verhälntnismäßig hieße, den Betreibern dürften keine zusätzliche Kosten aufgebürdet werden. (Anmerkung Traute Kirsch)

Die Frage, warum die atomkritischen Juristen nur dem Gesetzgeber bei einer gegen früher geänderten Einschätzung der Gefährlichkeit Handlungsspielraum einräumten und nicht auch der vollziehenden Gewalt also den Behörden gestatten wollten, Stillegungen vorzunehmen, blieb unbeantwortet. Frank-Josef Scheuten seit Jahrzehnten als Rechtsanwalt für die Atomindustrie tätig, lieferte wohl die Schlüsselerklärung für das unverständliche Verhalten mancher öffentlich agierender Atomkraftgegner. Er führte aus, daß der Bestandsschutz für die Atomkraftwerke daraus abzuleiten sei, daß die genehmigenden Behörden und die für sie zuständigen Politiker ein Ermessen gehabt hätten, die Genehmigungen abzulehnen. Da diese Ablehnung nicht erfolgt sei, hätten die Verantwortlichen ja wohl hinreichende Gründe gehabt, um die Genehmigungen zu erteilen.

Dies ist wirklich eine interessant und aufschlußreiche Äußerung. Früher hat es immer gehießen, das Atomgesetz verpflichte die Politiker dazu, Genehmigungen zu erteilen, da das eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben sei und nicht dazu berechtige, Genehmigungen zu versagen. Heute nun nagelt man die Politiker aufgrund ihres früher geübten Verzichtes, ihr Ermessen auszuüben, darauf fest, das Recht nur noch zu Gunsten der Betreiber auslegen zu dürfen.

Ja man geht sogar so weit, aus dem Bestandsschutz die Pflicht des Gesetzgebers abzuleiten, das Atomgesetz so zu ändern, daß er die nach dem jetzigen Atomgesetz verlangten unerfüllbaren Voraussetzungen der Entsorgung abschafft, um die weitere Nutzung zu ermöglichen. So soll en die Betreiber von ihrer Pflicht entbunden werden, die beim Betrieb der AKWs anfallenden radioaktiven Abfälle abzuliefern. Stattdessen will man ihnen zubilligen, standortgebundene Zwichenlager zu errichten.


Die brisante Problematik des Beschlusses, standortgebundene Zwischenlager zu bauen

Thema des 10. Atomrechtssymposiums in Köln vom 30. Juni - 01. Juli 99 war auch die Entsorgungsproblematik. Bundesumweltminister Trittin und auch der zuständige Beamte im Bundesumweltministerium, Ministerialdirektor Wolfgang Renneberg stellten fest - und zwar unwidersprochen von Betreiberseite -, das Entsorgungskonzept, das auf der Grundlage des bisherigen Atomgesetzes verfolgt worden sei, müsse als gescheitert angesehen werden.

Doch statt den sofortigen Ausstieg zu verlangen, weil ja die Entsorgungspraxis nicht dem sonst immer zitierten Recht und Gesetz entspricht, waren sich AtomkraftgegnerInnen und Atomkraftbefürworter - abgesehen von einigen wenigen Teilnehmern aus den Reihen des BUND, der IPPNW und des BBU - darin einig, daß die zu ziehende Konsequenz nur in einer Änderung des Atomgesetzes bestehen könnte. Die anwesenden atomkritischen Juristen auf den Podien (Prof. Roßnagel (Kassel), Professor Denninger (Frankfurt), Prof. Monika Böhm (Halle), Wolfgang Renneberg (BMU), Dr. Jörg Martin (Umweltministerium Hessen) erhoben dagegen keine grundsätzlichen Einwände und meinten, mit dem Recht sei die Schaffung von Zwischenlagern vereinbar.

Herr Böwing von RWE, Essen trug die Wünsche der Atomindustrie zur Abwicklung der Genehmigungsverfahren vor. Nach seinen Vorstellungen sollen die Behälter überregional, also zentral von der Bundesanstalt für Strahlenschutz (BfS) genehmigt werden. Damit würde die Öffentlichkeitsbeteiligung entfallen. Die baulichen Voraussetzungen für die Läger sollen dann vor Ort genehmigt werden. Begründung: Da ja in den Zwischenlagern gleiche Behälter eingesetzt würden, könne man diese generell durch die Bundesanstalt für Strahlenschutz genehmigen lassen. Die BfS sei eine Bundesbehörde, da sei es ja eigentlich sowieso widersinnig, sie zur Abwicklung dezentraler Verfahren einzusetzen, statt sie für das Treffen grundsätzlicher Entscheidungen heranzuziehen.


Aufgespießt

Trittin: "Kern unserer derzeitigen Bemühungen ist nicht der Ausstieg, sondern die Energiewende."

"Es geht a u c h um das Recht auf Leben und um Sozialverträglichkeit."

"35 Jahre liegen weit jenseits der Entschädigungslinie."

"Prüfungsbedarf darf nicht ins Unermeßliche steigen."

Gemeinsamer Appell von Trittin und Renneberg:
Es dürfe keiner behaupten, er habe die Moral für sich gepachtet.

Michael Müller, MdB:

"Die Nutzung der Kernenergie ist ein auslaufendes Modell. Diskussionen über den Ausstieg sind deshalb als rückwärtsgewandt zu betrachten und daher fehl am Platz."

Scheuten, RA in Essen, seit Jahren für die Atomindustrie tätig:

Die erteilten Genehmigungen hätten einen unangreifbaren Bestandsschutz; denn die Behörden hätte ja bei Erteilung ihren Ermessensspielraum (zum Ablehnen) nicht wahrgenommen. Dies müsse ja aufgrund bestimmter Vorstellungen von der Notwendigkeit und Richtigkeit der Genehmigung erfolgt sein, die jetzt die Behörden binde.


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