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Dokumentation des Originaltextes, 14. Juni '00

Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorungsunternehmen

I. Einleitung

II. Beschränkung des Betriebs der bestehenden Anlagen

III. Betrieb der Anlagen während der Restlaufzeit

IV. Entsorgung

V. Novelle des Atomgesetzes

VI. Sicherung der Beschäftigung

VII. Monitoring

VIII. Anhang

Tabelle zu den Strommengen
Anlage 1

Erklärung des Bundesumweltministeriums gegenüber RWE zum weiteren Verfahren der Nachrüstung des KKW Biblis A
Anlage 2

Periodische Sicherheitsüberprüfung
Anlage 3

Erklärung des Bundes zur Erkundung des Salzstockes Gorleben
Anlage 4

Summarische Darstellung einer Novelle des Atomgesetzes
Anlage 5

I. Einleitung

Der Streit um die Verantwortbarkeit der Kernenergie hat in unserem Land über Jahrzehnte hinweg zu heftigen Diskussionen und Auseinandersetzungen in der Gesellschaft geführt. Unbeschadet der nach wie vor unterschiedlichen Haltungen zur Nutzung der Kernenergie respektieren die EVU die Entscheidung der Bundesregierung, die Stromerzeugung aus Kernenergie geordnet beenden zu wollen.

Vor diesem Hintergrund verständigen sich Bundesregierung und Versorgungsunternehmen darauf, die künftige Nutzung der vorhandenen Kernkraftwerke zu befristen. Andererseits soll unter Beibehaltung eines hohen Sicherheitsniveaus und unter Einhaltung der atomrechtlichen Anforderungen für die verbleibende Nutzungsdauer der ungestörte Betrieb der Kernkraftwerke wie auch deren Entsorgung gewährleistet werden.

Beide Seiten werden ihren Teil dazu beitragen, dass der Inhalt dieser Vereinbarung dauerhaft umgesetzt wird. Die Bundesregierung wird auf der Grundlage dieser Eckpunkte einen Entwurf zur Novelle des Atomgesetzes erarbeiten. Bundesregierung und Versorgungsunternehmen gehen davon aus, dass diese Vereinbarung und ihre Umsetzung nicht zu Entschädigungsansprüchen zwischen den Beteiligten führt.

Bundesregierung und Versorgungsunternehmen verstehen die erzielte Verständigung als einen wichtigen Beitrag zu einem umfassenden Energiekonsens. Die Beteiligten werden in Zukunft gemeinsam daran arbeiten, eine umweltverträgliche und im europäischen Markt wettbewerbsfähige Energieversorgung am Standort Deutschland weiter zu entwickeln. Damit wird auch ein wesentlicher Beitrag geleistet, um in der Energiewirtschaft eine möglichst große Zahl von Arbeitsplätzen zu sichern.

II. Beschränkung des Betriebs der bestehenden Anlagen

1. Für jede einzelne Anlage wird festgelegt, welche Strommenge sie gerechnet ab dem 01.01.2000 bis zu ihrer Stilllegung maximal pro-duzieren darf (Reststrommenge). Die Berechtigung zum Betrieb eines KKW endet, wenn die vorgesehene bzw. durch Übertragung geänderte Strommenge für die jeweilige Anlage erreicht ist.

2. Die Reststrommenge (netto) wird wie folgt berechnet:

Für jede Anlage wird auf der Grundlage einer Regellaufzeit von 32 Kalenderjahren ab Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebs die ab dem 01.01.2000 noch verbleibende Restlaufzeit errechnet. Für Obrigheim wird eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2002 vereinbart.

Weiterhin wird eine jahresbezogene Referenzmenge zu Grunde ge-legt, die für jedes Kraftwerk als Durchschnitt der 5 höchsten Jahre-sproduktionen zwischen 1990 und 1999 berechnet wird. Die Referenzmenge beträgt für die KKW insgesamt 160,99 TWh/a (ohne Mülheim-Kärlich).

Gegenüber diesen Referenzmengen wird für die Restlaufzeit auf Grund der sich fortsetzenden technischen Optimierung, der Lei-stungserhöhung einzelner Anlagen und der durch die Liberalisierung u.a. veränderten Reservepflicht zur Netzstabilisierung eine um 5,5 % höhere Jahresproduktion unterstellt.

Die Reststrommenge ergibt sich durch Multiplikation der um 5,5 % erhöhten Referenzmenge mit der Restlaufzeit.

Die sich so für die einzelnen KKW ergebenden Reststrommengen sind in der Anlage 1 aufgeführt. Diese Reststrommengen werden im Anhang zur Novelle des AtG verbindlich festgelegt; Ziff. II / 4 bleibt unberührt.

3. Die EVU verpflichten sich, monatlich dem Bundesamt für Strahlenschutz die erzeugte Strommenge zu melden.

4. Die EVU können Strommengen (Produktionsrechte) durch Mitteilung der beteiligten Betreiber an das BfS von einem KKW auf ein anderes KKW übertragen.

Zwischen den Verhandlungspartnern besteht Einvernehmen, dass die Flexibilität genutzt wird, um Strommengen von weniger wirtschaftlichen auf wirtschaftlichere Anlagen zu übertragen. Deshalb werden grundsätzlich Strommengen von älteren auf neuere und von kleineren auf größere Anlagen übertragen. Sollten Strommengen von neueren auf ältere Anlagen übertragen werden, bedarf dies des Ein-vernehmens zwischen den Verhandlungspartnern im Rahmen der Monitoring-Gruppe (vgl. Ziffer VII) unter Beteiligung des betroffenen EVU; dies gilt nicht bei gleichzeitiger Stilllegung der neueren Anlage.

5. RWE zieht den Genehmigungsantrag für das KKW Mülheim-Kärlich zurück. Ebenso nimmt das Unternehmen die Klage auf Schadenser-satz gegen das Land Rheinland-Pfalz zurück. Mit der Vereinbarung sind alle rechtlichen und tatsächlichen Ansprüche im Zusammen-hang mit dem Genehmigungsverfahren sowie mit den Stillstandszei-ten der Anlage abgegolten.

RWE erhält die Möglichkeit entsprechend der Vereinbarung 107,25 TWh gemäß Ziff. II/4 auf andere KKW zu übertragen.

Es besteht Einvernehmen, dass diese Strommenge auf das KKW Emsland oder andere neuere Anlagen sowie auf die Blöcke B und C des KKW Gundremmingen und max. 20 % auf das KKW Biblis B übertragen werden.

III. Betrieb der Anlagen während der Restlaufzeit

1. Sicherheitsstandard / Staatliche Aufsicht

Unbeschadet unterschiedlicher Einschätzungen hinsichtlich der Verantwortbarkeit der Risiken der Kernenergienutzung stimmen beide Seiten überein, dass die Kernkraftwerke und sonstigen kerntechnischen Anlagen auf einem international gesehen hohen Sicherheitsniveau betrieben werden. Sie bekräftigen ihre Auffassung, dass dieses Sicherheitsniveau weiterhin aufrecht erhalten wird.

Während der Restlaufzeiten wird der von Recht und Gesetz geforderte hohe Sicherheitsstandard weiter gewährleistet; die Bundesregierung wird keine Initiative ergreifen, um diesen Sicherheitsstandard und die diesem zugrundeliegende Sicherheitsphilosophie zu ändern. Bei Einhaltung der atomrechtlichen Anforderungen gewährleistet die Bundesregierung den ungestörten Betrieb der Anlagen.

Zum weiteren Verfahren der Nachrüstung des KKW Biblis A wird auf die in Anlage 2 enthaltene Erklärung des Bundesumweltministeriums gegenüber der RWE AG verwiesen.

Die EVU werden bis zu den in Anlage 3 genannten Terminen Sicherheitsüberprüfungen (SSA und PSA) durchführen und die Ergebnisse den Aufsichtsbehörden vorlegen. Damit wird eine bei der Mehrzahl der KKW begonnene Praxis fortgesetzt.

Die Prüfungen sind alle 10 Jahre zu wiederholen. Die PSÜ entfällt, wenn der Betreiber verbindlich erklärt, dass er den Betrieb der Anlage binnen 3 Jahren nach den in Anlage 3 genannten Terminen ein-stellen wird.

Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt auf der Grundlage des PSÜ-Leitfadens.

Bei einer Fortentwicklung des Leitfadens wird BMU die Länder, die Reaktorsicherheitskommission und die Betreiber der KKW beteiligen.

Die Pflicht zur Vorlage einer Sicherheitsüberprüfung wird als Betreiberpflicht zur Unterstützung der staatlichen Aufsicht im Rahmen des § 19 AtG gesetzlich normiert.

Die Unabhängigkeit und Qualifikation der GRS bleibt gewährleistet.

Die Forschung auf dem Gebiet der Kerntechnik, insbesondere der Sicherheit, bleibt frei.

2. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Die Bundesregierung wird keine Initiative ergreifen, mit der die Nut-zung der Kernenergie durch einseitige Maßnahmen diskriminiert wird. Dies gilt auch für das Steuerrecht. Allerdings wird die Dek-kungsvorsorge durch Aufstockung der so genannten zweiten Tranche oder einer gleichwertigen Regelung auf einen Betrag von 5 Mrd. DM erhöht.

IV. Entsorgung

1. Zwischenlager

Die EVU errichten so zügig wie möglich an den Standorten der KKW oder in deren Nähe Zwischenlager. Es wird gemeinsam nach Mög-lichkeiten gesucht, vorläufige Lagermöglichkeiten an den Standorten vor Inbetriebnahme der Zwischenlager zu schaffen.

2. Wiederaufarbeitung

Die Entsorgung radioaktiver Abfälle aus dem Betrieb von KKW wird ab dem 01.07.2005 auf die direkte Endlagerung beschränkt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Transporte zur Wiederaufarbeitung zulässig. Angelieferte Mengen dürfen verarbeitet werden. Die Wiederaufarbeitung setzt den Nachweis der schadlosen Verwertung für die zurückzunehmenden Wiederaufarbeitungsprodukte voraus.

Die EVU werden gegenüber ihren internationalen Partnern alle zumutbaren vertraglichen Möglichkeiten nutzen, um zu einer frühestmöglichen Beendigung der Wiederaufarbeitung zu kommen.

Die Bundesregierung und EVU gehen davon aus, dass in dem vorgesehenen Zeitraum die noch verbleibenden Mengen transportiert werden können. Sie gehen des weiteren davon aus, dass die Genehmigungsverfahren für Transporte zur Wiederaufarbeitung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Sommer 2000 abgeschlossen werden können.

Sollte der Prozess der Abwicklung der Wiederaufarbeitung aus von den EVU nicht zu vertretenden Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können, werden beide Seiten rechtzeitig nach geeigneten Lösungen suchen.

3. Transporte

Die EVU können abgebrannte Brennelemente bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Inbetriebnahme der jeweiligen standortnahen Zwischenlager in die regionalen Zwischenlager sowie bis zur Beendigung der Wiederaufarbeitung ins Ausland transportieren. Beide Seiten gehen davon aus, dass die standortnahen Zwischenlager in einem Zeitraum von längstens fünf Jahren betriebsbereit sind. Bundesregierung, Länder und EVU richten gemeinsam eine ständige Koordinierungsgruppe zur Durchführung der Transporte ein. Zu den Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern.

4. Gorleben

Die Erkundung des Salzstockes in Gorleben wird bis zur Klärung konzeptioneller und sicherheitstechnischer Fragen für mindestens 3, längstens jedoch 10 Jahre unterbrochen.

Die Bundesregierung gibt zur Erkundung des Salzstockes Gorleben eine Erklärung ab, die als Anlage 4 Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

5. Pilotkonditionierungsanlage

Die zuständigen Behörden schließen das Genehmigungsverfahren für die Pilotkonditionierungsanlage nach den gesetzlichen Bestimmungen ab. Die Nutzung der Anlage wird auf die Reparatur schadhafter Behälter beschränkt. Ein Antrag auf Sofortvollzug der atomrechtlichen Genehmigung wird nur bei akutem Bedarf gestellt.

6. Schacht Konrad

Die zuständigen Behörden schließen das Planfeststellungsverfahren für den Schacht Konrad nach den gesetzlichen Bestimmungen ab. Der Antragsteller nimmt den Antrag auf sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zurück, um eine gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.

7. Kosten für Gorleben und Schacht Konrad

Es besteht Einvernehmen, dass die Kosten für Gorleben und Schacht Konrad notwendigen Aufwand darstellen. Die EVU werden daher im Hinblick auf Gorleben und auf die von ihnen anteilig zu übernehmenden Kosten für Schacht Konrad keine Rückzahlung von Vorauszahlungen verlangen. Grundlage ist die vom Bund abgegebene Zusage zur Sicherung des Standortes Gorleben während des Moratoriums (vgl. in Anlage 4 die Erklärung des Bundes zur Erkundung des Salzstockes in Gorleben). Die Offenhaltungskosten werden von den EVU (bei Schacht Konrad anteilig) übernommen.

Die EVU nehmen zur Kenntnis, dass sich die Bundesregierung um eine vergleichsweise Klärung von Entschädigungsansprüchen des Bundes gegen das Land Niedersachsen im Zusammenhang mit früheren aufsichtlichen Verfügungen bzw. der Nichterteilung von Zulassungen bemüht. Die EVU erklären, dass sie bezüglich der auf sie entfallenden Anteile keine Rückzahlungsansprüche gegen den Bund geltend machen werden.

8. Entsorgungsvorsorgenachweis

Der Entsorgungsvorsorgenachweis wird an die Inhalte dieser Vereinbarung angepasst.

V. Novelle des Atomgesetzes

1. Die EVU nehmen zur Kenntnis, dass die Bundesregierung die Einführung eines gesetzlichen Neubauverbots für KKW sowie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung und Nutzung von standortnahen Zwischenlagern beabsichtigt.

2. Die Bundesregierung wird auf der Grundlage dieser Eckpunkte einen Entwurf zur Novelle des AtG erarbeiten (siehe dazu die summarische Darstellung in Anlage 5). Die Beteiligten schließen diese Vereinbarung auf der Grundlage, dass das zu novellierende Atomgesetz einschließlich der Begründung die Inhalte dieser Vereinbarung umsetzt. Über die Umsetzung in der AtG-Novelle wird auf der Grundlage des Regierungsentwurfs vor der Kabinettbefassung zwischen den Verhandlungspartnern beraten.

VI. Sicherung der Beschäftigung

Für Bundesregierung und EVU hat die Sicherung der Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft einen hohen Stellenwert. Die mittelfristig angelegte Vorgehensweise und insbesondere die Möglichkeit zur flexiblen Handhabung der Laufzeiten sollen diesem Anliegen Rechnung tragen. Bundesregierung und EVU werden darüber sprechen, wie die Rahmenbedingungen für eine umweltverträgliche und im europäischen Markt wettbewerbsfähige Energieversorgung gestaltet werden können, um den Energiestandort Deutschland zu stärken. Im Ergebnis wollen die Beteiligten erreichen, dass mit Investitionen in Kraftwerke sowie Energiedienstleistungen wettbewerbsfähige Arbeitsplätze in möglichst großem Umfang in unserem Land gesichert werden.

VII. Monitoring

Um die Umsetzung der gemeinsamen Vereinbarungen zu begleiten, wird eine hochrangige Arbeitsgruppe berufen, die sich aus drei Vertretern der beteiligten Unternehmen und drei Vertretern der Bundesregierung zusammensetzt. Unter Vorsitz von ChefBK bewertet die Arbeitsgruppe in der Regel einmal im Jahr - ggf. unter Heranziehung externen Sachverstands - gemeinsam die Umsetzung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verabredungen.

Die Vereinbarung wird paraphiert:

für die Energieversorgungsunternehmen von

Dr. Walter Hohlefelder, VEBA AG

Gerald Hennenhöfer, VIAG AG

Dr. Gerd Jäger, RWE AG

für die Bundesregierung von

Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, Chef des Bundeskanzleramtes

Staatssekretär Rainer Baake, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Dr. Klaus Kasper, Staatssekretär Dr. Alfred Tacke, Energie Baden-Württemberg AG Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Berlin, den 14. Juni 2000

 


Mi, 14.06.00 Dokumentation des Originaltextes
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorungsunternehmen

06.00 Titanic
Energiekonsensvertrag

Do, 15.06.00 AP-Agenturmeldung
Umweltschützer empört über Atomkonsens

Do, 15.06.00 AP-Agenturmeldung
Statt Ausstieg ein sanftes Ausgleiten

Do, 15.06.00 dpa-Agenturmeldung
Atomkompromiss: Kein Grund zum Jubeln für Rot-Grün

Do, 15.06.00 dpa-AFX-Agenturmeldung
Nach Atomkonsens mit der Wirtschaft Proteste von allen Seiten

Do, 15.06.00 Bürgerinitiative "Kein Atommüll in Ahaus", Pressemitteilung
Atomkonsens ist Mogelpackung

Do, 15.06.00 Kampagne x1000mal quer, Pressemitteilung
Atomkonsens ist Etikettenschwindel

Do, 15.06.00 Greenpeace, Pressemitteilung
Energiekonsens erhöht Atomrisiko

Do, 15.06.00 Deutsches Atomforum, Pressemitteilung
Deutsches Atomforum sieht Weiterbetrieb der Kernkraftwerke auf Jahre hinaus gesichert

Sa, 17.06.00 AP-Agenturmeldung
Grüne gehen beim Atomausstieg wieder in die Offensive

So, 18.06.00 dpa-Agenturmeldung
DGB fordert europaweiten Atomausstieg

Mo, 19.06.00 Traute Kirsch, BUND NRW
Atomausstiegsgesetz - der nächste Betrug

Mo, 19.06.00 AP-Agenturmeldung
SPD will Umsetzung des Atomausstiegs «sorgsam prüfen»

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Stellungnahme zur Vereinbarung zwischen der deutschen Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen

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Betreiber sehen kein Ende der Atomkraft

Do, 22.06.00 Westfälische Rundschau
Stromkonzerne drängen auf neue Castor-Transporte

Fr, 23.06.00 n-tv online
Grünen-Delegierte für Atomkompromiss


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