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Bundesamt für Strahlenschutz, Pressemitteilung, 14. Oktober '99

Genehmigungen für Atomtransporte noch nicht entscheidungsreif

Zugelassene Transportbehälter und Sicherheitsnachweise fehlen

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen für Transporte abgebrannter Brennelemente und hochradioaktiver Abfälle aus der Wiederaufarbeitung liegen noch nicht vollständig vor. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) darf als zuständige Behörde entsprechende Beförderungsgenehmigungen nur erteilen, wenn nachgewiesen wurde, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, die in Paragraph 4 Absatz 2 des Atomgesetzes (AtG) festgehalten sind. Für diesen Nachweis sicherer Transporte fehlen dem BfS für alle vorliegenden Anträge jedoch noch Unterlagen - sowohl von den Antragstellern als auch von den zu beteiligenden Behörden.

Zur Wiederaufnahme der Transporte von abgebrannten Brennelementen aus Leistungsreaktoren liegen dem BfS derzeit 11 Anträge der Firma Nuclear Cargo + Service GmbH (NCS) vor. Acht davon datieren vom Juni/Juli diesen Jahres, drei weitere kamen im September hinzu. Beantragt sind Transporte abgebrannter Brennelemente aus den Atomkraftwerken Stade, Biblis B, Neckarwestheim 1, Philippsburg 1 und 2 in die Wiederaufarbeitungsanlagen nach Großbritannien (BNFL) und Frankreich (COGEMA). In das deutsche Zwischenlager Ahaus sollen Transporte aus Biblis B, Neckarwestheim 2 und Philippsburg 2 laufen. Seit Ende Juli gibt es darüber hinaus einen Transportantrag zur Rückführung von hochradioaktiven Glaskokillen-Abfällen (HAW) aus Frankreich ins deutsche Zwischenlager Gorleben, der eine Ende Oktober auslaufende Genehmigung ersetzen soll.

Von zentraler Bedeutung bei allen Transporten ist der Nachweis, wie in Zukunft die Kontaminationsgrenzwerte bei den Behältern während des gesamten Transportvorgangs sicher eingehalten werden. Diese von den Betreibern zu erbringenden Nachweise werden im Auftrag des Eisenbahnbundesamtes von den Gutachtern, Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) / Öko-Institut Darmstadt, geprüft. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf beabsichtigte Massnahmen zur Verhinderung von Kontaminationen und zur Dekontamination bei der Handhabung der Behälter. Während die Gutachten über Transporte innerhalb Deutschlands und für die Rückführung von HAW-Glaskokillen aus Frankreich bereits vorliegen und umgesetzt werden, steht das Gutachten über Transporte aus Deutschland in die Wiederaufarbeitungsanlagen noch aus.

Neben der Frage der Einhaltung der Kontaminationsgrenzwerte ist die Zulassung von Transportbehältern bzw. - im Falle ausländischer Behälter - die deutsche Anerkennung (Validierung) der Zulassungen notwendig. Für Auslandstransporte, die vorwiegend mit französischen und englischen Behältern durchgeführt werden, fehlt diese noch.

Auch deutsche CASTOR-Behälter können zur Zeit nicht verwendet werden. CASTOR-Behälter sind für Transporte bestrahlter Brennelemente in die Zwischenlager vorgesehen sowie für die Rückführung hochradioaktiver Glaskokillen aus der Wiederaufarbeitung in Frankreich. Hier ist noch die Lösung von technischen Probleme abschließend zu bewerten, die in der Vergangenheit aufgetreten sind. Beispielsweise dehnen sich die in den Wänden der CASTOR-Behälter eingelassenen sog. Moderatorstäbe, die die Neutronenstrahlung abschirmen, bei Wärme stärker aus als ursprünglich angenommen. Auch Fragen der Restfeuchte im Behälter und im Dichtungsbereich müssen noch bewertet werden.

Vorliegende Anträge auf Beförderungsgenehmigungen nach Atomrecht wie auch parallel dazu verkehrsrechtliche Behälterzulassungen werden beim BfS zügig bearbeitet. Der Präsident des BfS, Wolfram König, sagte dazu: "Meine Behörde ist dafür verantwortlich, daß Genehmigungen nach geltendem Recht und internationalen Standards erfolgen. Ich weise jeden Versuch einer Einflußnahme aus dem politischen Raum oder von Seiten der Industrie zurück". Das BfS hat zu prüfen, ob die Sicherheit nach den gesetzlichen Vorschriften gegeben sei. Wenn diese vom Antragsteller erfüllt seien, müsse das BfS die Genehmigung erteilen.

Das heißt nicht automatisch, daß die Transporte unmittelbar danach erfolgen. Über den Zeitpunkt, wann die seit Mai 1998 nicht mehr stattfindenden Transporte wieder aufgenommen werden, kann das BfS deshalb keine Angaben machen. Beförderungsgenehmigungen werden der Firma NCS erteilt. Ob und wann die Stromversorgungsunternehmen davon Gebrauch machen, liegt in deren Entscheidung. Notwendig für die Durchführung der Transporte ist allerdings auch das "okay" der Länderinnenminister, die den polizeilichen Schutz gewährleisten müssen.


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