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UWG-Pressemitteilung, 22. April 2006

Castor-Transporte aus Rossendorf beschäftigen nun die Justiz

Homann legt Einspruch ein

Ahaus/Borken. Die Castor-Transporte aus Rossendorf in das Ahauser Zwischenlager haben nun auch für den Fraktionsvorsitzenden der Unabhängigen Wählergruppe (UWG) im Ahauser Rat, Dieter Homann, ein juristisches Nachspiel. Gegen ihn wurde, wie in 270 weiteren Fällen, ein Bußgeld verhängt. Der Vorwurf lautet „Verstoß gegen das Versammlungsgesetz“, weil er sich trotz Auflösung der Versammlung durch die Polizei nicht unverzüglich entfernt habe. Gegen dieses Verfahren hat Homann Einspruch eingelegt, über den nun am 10. Mai 2006 um 9.00 Uhr in einer mündlichen Verhandlung vor dem Borkener Amtsgericht entschieden wird.


UWG-Fraktionsvorsitzender
Dieter Homann
In der politischen Diskussion hatte Dieter Homann stets darauf hingewiesen, dass die Castor-Transporte aus Rossendorf völlig überflüssig, eine Verschwendung von Steuergeldern und eine unnötige Gefährdung der Bevölkerung gewesen seien. In dieser Auffassung hatte Homann auch die Unterstützung von zahlreichen Landes- und Bundespolitikern, quer durch alle Parteien.

Das Bußgeldverfahren bezieht sich bei Homann auf den ersten der drei Castor-Transporte, bei denen der Widerstand ausgesprochen friedlich verlaufen sei, wie auch seitens der Polizeisprecher immer wieder betont wurde. Die Kreuzung am Schumacherring war geräumt worden, obwohl der Castor über Heek sein Ziel bereits erreicht hatte. Dieses Vorgehen der Polizei sieht Homann als massiven Einschüchterungsversuch der Polizeibeamten und eine völlig unnötige Kriminalisierung der friedlich demonstrierenden Menschen aus Ahaus und Umgebung.

Aus Sicht von Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler aus Münster, der Homann in diesem Verfahren vertritt, bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen das Vorgehen der Polizei. Nach seiner Einschätzung gab es bei der Entscheidung der Polizei, die Versammlung aufzulösen, klare Fehler bei der Ermessensentscheidung. Dabei stützt er sich auf eindeutige Kommentare zur Gesetzeslage sowie geltende Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus 2004.

Dem Ausgang des Verfahrens gegen Homann kommt besondere Bedeutung zu, da hiervon auch der weitere Verlauf der noch anhängigen weiteren 270 Bußgeldverfahren abhängig sein wird.


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