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Seit der Verfassungsreform von 1994 weisen die Kommunalwahlen in NRW drei Besonderheiten auf:

eine höhere Anzahl von Wahlberechtigten,
eine Neuordnung der kommunalen Leitungs- und Entscheidungsstruktur und

ein neues Wahlsystem.

Höhere Anzahl von Wahlberechtigten

Seit 1999 dürfen in NRW (sowie in allen anderen Bundesländern) EU-Bürger wählen, sofern sie seit mindestens drei Monaten ihren festen Wohnsitz in einer Gemeinde gemeldet haben.

Anfangs wurde über ein allgemeines Ausländerwahlrecht auf kommunaler Ebene nachgedacht, da die Kommunalpolitik schließlich auch in deutschen Orten wohnende Ausländer (seien sie nun EU-Bürger oder nicht) betreffe. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Trennung von kommunalem Wahlrecht und Wahlrecht für Bund und Land, die aus einer solchen Regelung resultieren würde, jedoch für verfassungswidrig.

Anders liegt da der Fall für EU-Bürger, da sich alle EU-Mitgliedsstaaten mit dem Vertrag von Maastricht für die Einräumung des kommunalen Wahlrechts für alle EU-Bürger in allen EU-Staaten verpflichtet haben. Nach einer dementsprechenden Änderung des Grundgesetzes erhielten 1999 erstmals etwa 430 000 in NRW lebende EU-Bürger das Wahlrecht. Das macht einen Anteil von 3,3% der Wahlberechtigten aus.

Doch nicht nur dadurch stieg die Anzahl der Wahlberechtigten; durch die Herabsetzung des Mindestalters von 18 auf 16 Jahre ergab sich eine Zunahme der Wahlberechtigten von weiteren 2,5%.

So tun sich also für die Parteien neue Zielgruppen auf, die durch spezielle Werbeanstrengungen gewonnen werden sollen. Erfahrungen in der Vergangenheit zeigten jedoch, daß gerade bei den jüngsten Wählergruppen die Wahlmüdigkeit am deutlichsten ausgeprägt war.

Neuordnung der kommunalen Leitungs- und Entscheidungsstruktur

Doch nicht nur die Bestimmungen zur Wahlberechtigung, auch die Strukturen des Stadtrates, das Amt des Bürgermeisters, sowie das Wahlsystem haben sich geändert.

Die bisher geltende Leitungsstruktur geht noch auf die britische Besatzung zurück, da sie während dieser Zeit unter Einbezug von Elementen britischer Tradition eingeführt wurde. Diese norddeutsche Ratsverfassung ist gekennzeichnet durch eine starke Stellung des Rates sowie die sogenannte Doppelspitze. Der Rat ist grundsätzlich für alle Entscheidungen der Gemeinde zuständig, die Verwaltung bereitet die Entscheidungen vor und führt sie aus. Außerdem wählt der Rat aus seiner Mitte die Doppelspitze der herausgehobenen Führungspositionen der Gemeinde: den ehrenamtlichen Bürgermeister als Vorsitzenden des Gemeinderates und den hauptamtlichen Gemeinde-/Stadtdirektor als Leiter der Gemeindeverwaltung.

Bei diesem System hat der Bürger nur indirekten Einfluß auf die Wahl des Bürgermeisters und des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde; außerdem bringt die Doppelspitze oft Konflikte mit sich, da teilweise nicht klar ist, ob der der Bürgermeister, der Gemeindedirektor oder die stärkste Fraktion die Verwaltung führt.

Wahlrecht

Um diese Problematik zu umgehen wird seit 1999 der Bürgermeister direkt und hauptamtlich gewählt. Das Amt des Gemeinde-/Stadtdirektors ist damit weggefallen. Außerdem wählen die Bürger einen Landrat, der die Funktionen des früheren Oberkreisdirektors übernimmt, sowie einen Kreistagsabgeordneten. Insgesamt hat der Wähler also vier Stimmen (Stadtrat, Bürgermeister, Kreistag, Landrat).

Eine weitere Neuerung ist der Wegfall der 5% Sperrklausel, die besagt, daß eine Partei, die weniger als 5% der Wählerstimmen erhalten hat, nicht in den Stadtrat bzw. Kreistag oder Landrat aufgenommen wird. Die ÖDP sowie die PDS klagten gegen diese Sperrklausel, und der Verfassungsgerichtshof NRW erklärte sie für verfassungswidrig, da sie die Chancen der kleineren Parteien verletze. Der nordrhein-westfälische Landtag erklärte die 5% Sperrklausel daraufhin am 14. Juli 1999 mit sofortiger Wirkung für aufgehoben und verlängerte die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 6. August. Das heißt also, daß sich die Zahl der kleineren Parteien und Wählergruppen in den Gemeinderäten vergrößern und die Chance auf absolute Mandatsmehrheiten verringern wird.

Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wer überhaupt gewählt werden kann: Um Gemeinde- oder Kreisratskandidat zu werden, muß man EU-Bürger sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben.

Um bei der Wahl zum Bürgermeister oder Landrat aufgestellt zu werden muß man mindestens dreiundzwanzig Jahre alt sein. Die Kandidaten brauchen nicht in der Gemeinde zu wohnen, in der sie sich zur Wahl stellen, eine Bewerbung in mehreren Gemeinden ist jedoch nicht möglich.

Bei allen Wahlen kann es sowohl Einzelbewerber als auch parteigebundene Kandidaturen geben. Darüber hinaus können auch Gruppen von Wahlberechtigten Kandidaten für die Rats- und Bürgermeisterwahl vorschlagen.

Vorschläge für Kandidaten können bis 48 Tage vor der Wahl eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft, ob die Wahlvorschläge korrekt sind. Einzelbewerber dürfen sich selbst zur Wahl vorschlagen. Wenn sie in der betreffenden Gemeinde nicht selbst wählen dürfen, muß der Wahlvorschlag von einem Wahlberechtigten unterzeichnet werden. Einzelbewerber und Bewerber von Wählergruppen und Parteien, die nicht im Gemeinderat, Kreistag, Landrat oder Bundestag vertreten sind, müssen Unterstützungsunterschriften von den Wahlberechtigten sammeln. Wie viele Unterschriften man braucht, hängt bei einer Kandidatur für das Amt des Bürgermeisters von der Gemeindegröße ab. Bei einer Ratskandidatur ist die Größe des Wahlbezirks ausschlaggebend, in dem sich der Kandidat bewirbt.

Kandidaten einer Partei oder einer Wählergruppe müssen in einer Mitgliederversammlung gewählt worden sein.

Soll ein Bürgermeister abgewählt werden, so ist für den Antrag auf Abwahl eine Zwei-Drittel-Mehrheit des Rates erforderlich. Bei der anschließenden Abstimmung in der Bürgerschaft ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, mindestens jedoch die Zustimmung von 25% der Wahlberechtigten notwendig.

 

 

 

 

update
08.11.2009

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